FAQ – ALLGEMEINE FRAGEN
Sie haben Fragen zu Windenergieanlagen (Flächenbedarf, Landschaftsbild, Vögel und Fledermäuse, Infraschall, Geräuschentwicklung und Schattenwurf um einige Stichwörter zu nennen)?
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gibt Antworten auf diese Fragen:
Kostengünstige Technologie zur Strombereitstellung
Neben der Wasserkraft ist die Windenergie an Land (onshore) unter den erneuerbaren Energien die kostengünstigste Technologie zur Strombereitstellung. Auch bei baden-württembergischen Windverhältnissen gibt es entsprechend des Windatlasses Baden-Württemberg ausreichend Flächen, auf denen mehr als 1.800 Volllaststunden und damit ein wirtschaftlicher Betrieb erreicht werden kann. Mit unter 9 Cent pro Kilowattstunde liegt die durchschnittliche Vergütung für Wind-Strom an Land nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) teilweise erheblich unter denen für die Solar- und Bioenergie sowie die Geothermie.
Außerdem gehen Windenergieanlagen über den gesamten Produktlebenszyklus mit geringen Treibhausgasemissionen einher, eine Kilowattstunde Wind-Strom erzeugt nur rund 2 % der Treibhausgasemissionen einer Kilowattstunde aus dem Deutschen Kraftwerkspark. Während des Betriebs erzeugen sie sogar keinerlei Schadstoffemissionen (z. B. Staubemissionen, Stickoxide oder Schwefeldioxid), stellen binnen eines Jahres die zur Herstellung benötigte Energie bereit (energetische Amortisationszeit), haben einen moderaten Flächenbedarf und bieten in Form von Bürgerwindrädern zudem gute Möglichkeiten der Teilhabe der Bürger an der Energiewende.
Technische Weiterentwicklung
Die technische Weiterentwicklung der letzten Jahre hat insgesamt zu größeren und leistungsfähigeren Anlagen geführt, so liegt die durchschnittlich installierte Leistung und Nabenhöhe in Baden-Württemberg mit zunehmender Tendenz bei mittlerweile 2,1 MW bzw. 126 Metern. Durch Steigerung der Nabenhöhe können die in größeren Höhen stärkeren und regelmäßigeren Winde genutzt werden. Pro 1 Meter Nabenhöhe kann der Energieertrag einer Anlage näherungsweise um 1 Prozent erhöht werden. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit wiederum hat einen besonders großen Einfluss auf Ertrag und Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen, denn die Leistung des Windes hängt von der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit ab: Nimmt die Windgeschwindigkeit um 10 Prozent zu (z. B. von 6 auf 6,6 m/s), so wird die Leistung um 33 Prozent größer.
Durch die technische Weiterentwicklung wurden auch die Umweltwirkungen der heutigen Generation von Windenergieanlagen verringert. Eine einzige Anlage der 3 MW-Klasse beispielsweise erzeugt bei einer technischen Verfügbarkeit von über 98 Prozent mittlerweile Strom in der Größenordnung des Jahresverbrauchs von rund 1.500 Privathaushalten. Dadurch wiederum fällt auch der Druck auf die Landschaft geringer aus, weil für den gleichen Stromertrag deutlich weniger Anlagen gebaut werden müssen als früher.
Der Artenschutz ist durch umfassende Gutachten in Form von Umweltverträglichkeitsprüfung und Flora-Fauna Verträglichkeitsstudien, die auch Teil des Genehmigungsantrags sind, gegeben. In den Gutachten werden neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt auch der Flächenverbrauch sowie Auswirkungen auf Böden, Wasser und Landschaft ausführlich betrachtet. Die Eingriffe in die Naturlandschaft werden so gering wie möglich gehalten und für dauerhaft versiegelte Flächen werden Ausgleichsmaßnahmen geschaffen. Moderne Erkennungssysteme können zusätzliche Möglichkeiten bieten, um den Artenschutz noch verträglicher mit der Windenergie zu machen.
In den nahegelegenen Gemarkungen der Gemeinde Blumberg plant die Green City AG parallel einen weiteren Windpark Blumberg – GreenCity. Unsere Unternehmen verfolgen beide das Ziel, den Ausbau der regenerativen Energieversorgung in Deutschland voranzubringen, stehen aber in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang. Dennoch planen und prüfen wir aufgrund der Nähe der geplanten Anlagenstandorte viele Aspekte des Genehmigungsverfahrens (z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliche Termine) sinnvollerweise in enger Abstimmung.
Der dauerhafte Flächenbedarf moderner Windenergieanlagen beläuft sich für die Sockelfläche auf ca. 100 m². Hinzu kommt noch die Fläche für das Fundament, wobei dieses teilweise erdüberdeckt und damit nicht sichtbar ist, und für die Kranstellfläche, die teilweise mit Schotter bedeckt ist. Letztere können später auch für andere Zwecke (z. B. Holzlagerung) genutzt werden. Für Montagezwecke werden während der Bauphase zusätzliche Flächen temporär belegt, die je nach Standort und Anlagenkonfiguration variieren. Die Zufahrtstraße sollte eine Breite von ca. 5 Metern haben; in der Regel werden dafür bereits vorhandene Wege genutzt bzw. ausgebaut.
Um die gegenseitige Beeinflussung zwischen verschiedenen Windenergieanlagen – insbesondere im Hinblick auf sogenannte „Verschattungseffekte“ bzw. „Windklau“ – zu verkleinern, müssen zudem Abstände gewahrt werden, die von den Anlagengrößen, den vorherrschenden Windgeschwindigkeiten sowie wirtschaftlichen Erwägungen abhängen. Nach einer Faustregel sollten die Abstände in Hauptwindrichtung mindestens den fünffachen Rotordurchmesser betragen. Diese Flächen können jedoch auch von anderen Nutzungen (z. B. der Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch genommen werden.
Unter den erneuerbaren Energien verfügt die Windenergie insgesamt über einen vergleichsweise moderaten Flächenbedarf. Selbst wenn die Abstandsflächen einbezogen werden, liegt beispielsweise die Bioenergie um das zehn- bis hundertfache über ihr. Vorteilhaft bei der Windenergienutzung ist ferner, dass im Gegensatz zur Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder zum Biomasseanbau die Abstandsflächen für andere Zwecke genutzt werden können. Ohne Abstandsflächen (also die reine Betriebsfläche für Fundament, Kran und Zuwegung) schlägt für den gleichen Energieertrag sogar ein geringerer Flächenbedarf zu Buche als bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen. In jedem Fall sind für den Eingriff der Flächennutzung bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beispielsweise in Form von Biotopen oder Aufforstungsgebieten zu leisten.
Solche windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten können insbesondere durch Kollisionen mit den sich drehenden Rotorblättern einer Windenergieanlage gefährdet sein. Zudem kann bei bestimmten Vogelarten eine Scheuchwirkung bzw. ein Meideverhalten in Betracht kommen, während es hierfür bislang bei Fledermäusen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte gibt. Wie bei anderen Vorhaben (z. B. Straßenbau) kann es schließlich durch den Bau von Windenergieanlagen zu Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Dies ist besonders bei Waldstandorten zu beachten.
Gefahren durch sorgfältige Standortwahl vermeiden
Gefahren für windkraftempfindliche Vogel- und Fledermausarten können in der Regel durch eine sorgfältige Standortwahl vermieden werden. Für Fledermäuse kann das Kollisionsrisiko zudem durch zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen wirksam vermindert werden. Die Vereinbarkeit zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz stellen Planungs- und Genehmigungsverfahren sicher. Ziel einer Planung ist es besonders gute und gleichzeitig möglichst konfliktarme Standorte für die Windenergienutzung auszuweisen. Bei der Festlegung von Standorten im Wege der Bauleitplanung ebenso wie im Genehmigungsverfahren wird durch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sichergestellt, dass die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden.
Bundesnaturschutzgesetz: Schutz für europäische Vogelarten und Fledermäuse
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz wird für die europäischen Vogelarten sowie für die im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aufgelistete Arten (alle in Baden-Württemberg auftretenden Fledermausarten) ein Tötungs-, Störungs- sowie Schädigungsverbot normiert. Nach der Rechtsprechung muss das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch das Vorhaben für die betroffene Art im Vergleich zum allgemeinen Risiko signifikant erhöht sein.
Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.
Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich und damit die zufällige Tötung einzelner Individuen reichen nicht aus. Vielmehr sind z. B. regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob ein signifikant erhöhtes Risiko vorliegt, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der Windenergieanlage, die jeweiligen Artvorkommen und die typischen Verhaltensweisen der Arten zu klären.
Abstände zu Brut- bzw. Fortpflanzungsstätten
Zur Gewährleistung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens werden in der Regel entsprechende Abstände einer Windenergieanlage zur Brutstätte bzw. Fortpflanzungsstätte oder Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmus) maßgeblich sein. Nach den fachlichen Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen und den Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Winenergieanlagen der LUBW ist z. B. bei dem in Baden-Württemberg verbreiteten Rotmilan (Milvus milvus) grundsätzlich von einem Mindestabstand für Windenergieanlagen von einem Kilometer zu einem Horststandort auszugehen. Die Hinweise der LUBW ergänzen den Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012.
Windenergieanlagen können jedoch auch innerhalb des entsprechenden Abstands zur Fortpflanzungsstätte möglich sein, wenn eine Untersuchung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore ergibt, dass die Flugbewegungen vorwiegend weg vom jeweiligen Standort der Windenergieanlage erfolgen. Beispielsweise kann es Fälle geben, wo sich zwar ein Horst einer windenergieempfindlichen Vogelart im Wald und somit ggf. im Umfeld von einer Windenergieanlage befindet, die Nahrungssuche aber in offener Landschaft außerhalb des Waldes stattfindet. In diesem Fall kann nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko gesprochen werden. Näheres hierzu findet sich in den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Winenergieanlagen und den Hinweisen des MLR zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen [07/15; 315 KB].
Insgesamt wird durch die Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sichergestellt, dass der Ausbau der Windenergie an naturschutzverträglichen Standorten erfolgt. Auch die Naturschutzverbände BUND und NABU in Baden-Württemberg beispielsweise befürworten einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie.
Im Vergleich mit Nordrhein-Westfalen, das flächenmäßig geringfügig kleiner als Baden-Württemberg ist, sieht man beispielsweise, dass dort bereits heute deutlich mehr Anlagen (Ende 2011: 2.881 Windenergieanlagen) in Betrieb sind, als es für Baden-Württemberg für das Jahr 2050 mit 2.500 Windenergieanlagen vorgesehen ist. Aufgrund der großen technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen besteht nunmehr der Vorteil, den gleichen Energieertrag mit weit weniger Anlagen zu generieren.
Ohne Frage wird der Umbau des Energiesystems im Zuge der Energiewende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. Windenergieanlagen haben schon allein wegen ihrer Größe zwangsläufig eine herausgehobene Stellung. Gerade aus diesem Grund haben sich sowohl die jetzige Landesregierung als auch bereits die Vorgängerregierung zur Sichtbarkeit der Anlagen bekannt.
Energiewende so landschaftsverträglich wie möglich gestalten
Damit die Energiewende so landschaftsverträglich wie möglich ausgestaltet wird, sind im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung und der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen die Belange des Landschaftbildes sorgfältig mit den Belangen des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien und allen anderen berührten Belangen abzuwägen. Gewichtige Belange des Landschaftsbilds können demnach vorliegen, wenn die Standorte für Windenergieanlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen würden.
Handelt es sich bei den betroffenen Flächen um besonders windhöffige Standorte, müssen die Belange des Landschaftsbildes allerdings entsprechend gewichtig sein, um sich gegen die mit der Windenergienutzung verfolgten Belange des Klimaschutzes und des Aufbaus einer regenerativen Energieversorgung durchsetzen zu können. Denn Windenergieanlagen sind ortsgebunden: Sie können nur an bestimmten Standorten wirtschaftlich betrieben werden.
Welche Belange sich durchsetzen, kann nur aufgrund einer Abwägung aller Belange im Einzelfall ermittelt werden. Erfolgt bei Zulassung einer Windenergieanlage im Außenbereich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, ist diese in der Regel durch Zahlung eines Ersatzgeldes zu kompensieren. Wird bei einer als privilegierte Anlage im Außenbereich zugelassenen Windenergieanlage der Anlagenbetrieb dauerhaft aufgegeben, muss die Windenergieanlage kraft einer gesetzlichen Rückbauverpflichtung vollständig zurückgebaut und die Bodenversiegelung beseitigt werden.
Vorsorgeabstand zu Wohngebieten
Aus Lärmschutzgründen soll nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 bei der Regionalplanung ein planerischer Vorsorgeabstand von 700 m zu Gebieten eingehalten werden, in denen das Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist. Für die Flächennutzungsplanung wird als Orientierungsrahmen ein Vorsorgeabstand von 700 m zu Wohngebieten empfohlen. Von diesem pauschalierten Abstand können die Kommunen im Einzelfall aufgrund einer eigenständigen gebietsbezogenen Bewertung nach oben oder unten abweichen. Bei einem geringeren Abstand als 700 m zu Wohngebieten muss allerdings belegt sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in den angrenzenden Wohngebieten dennoch eingehalten werden können.
Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen von einem konkreten Vorhaben ausgehen, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der bundesweit geltenden und für die Behörden verbindlichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anlage(n), der Anzahl z. B. in einem Windpark und der Ausbreitungsbedingungen in jedem Einzelfall zu prüfen.
Die TA Lärm legt Immissionsrichtwerte z. B. für Dorf-, Mischgebiete sowie Wohngebiete fest, die nicht überschritten werden dürfen. Hieraus folgt zwangsläufig, dass in der Praxis gewisse Abstände zwischen Windenergieanlagen und schutzwürdiger Bebauung erforderlich sind. Bei einem Abstand von 700 m können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Gebieten mit Wohnbebauung üblicherweise eingehalten werden.
Bei der Beurteilung sind die für die Nacht geltenden, strengeren Immissionsrichtwerte maßgeblich, da Windenergieanlagen im Regelfall auch nachts arbeiten. Im Vorfeld der Anlagenerrichtung muss der Anlagenbetreiber durch eine Lärmimmissionsprognose nachweisen, dass die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten werden. Zusätzlich kann die zuständige Genehmigungsbehörde nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage vom Betreiber eine Abnahmemessung zur Überprüfung der Lärmimmissionsprognose verlangen.
Wie bei jeder anderen Erzeugungstechnologie lassen sich Unfälle jedoch nie vollständig ausschließen. Zwar existiert keine offizielle Fallzahlenstatistik, insgesamt sind Unfälle jedoch sehr selten. Nach Angaben des TÜV Nord kommt es erst alle 10.000 bis 100.000 Betriebsjahre zu einem Schadensfall, bei dem im direkten Umfeld der Anlage (100 Meter) ein 10 x 10 Meter großes Feld von dem Trümmerstück einer Windenergieanlage getroffen wird. Mit zunehmenden Abständen von der Windenergieanlage verringert sich die genannte Wahrscheinlichkeit erheblich. Angesichts der gesetzlich erforderlichen Abstände zu Siedlungen fällt das Verletzungsrisiko für Menschen also insgesamt sehr gering aus. Selbst bei einer pessimistischen Betrachtung sind Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensmaß mit dem technischen Versagen bei anderen Technologien (beispielsweise Kernkraftwerke, Auto) nicht vergleichbar.
Über die biologischen Wirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall mit hohen Intensitäten liegen etliche Studien vor. Je geringer die Frequenz, umso höher muss der Schallleistungspegel am Emissionsort (Windenergieanlage) sein, um am Immissionsort (schutzwürdige Nutzung, z. B. Wohnbebauung) vom Menschen wahrgenommen werden zu können.
Laboruntersuchungen über Einwirkungen durch Infraschall weisen nach, dass hohe Intensitäten oberhalb der Wahrnehmungsschwelle ermüdend und konzentrationsmindernd wirken und die Leistungsfähigkeit beeinflussen können. Die am besten nachgewiesene Reaktion des Körpers ist zunehmende Müdigkeit nach mehrstündiger Exposition. Auch das Gleichgewicht kann beeinträchtigt werden.
Unterhalb der Wahrnehmungsschwelle
Die im Umfeld von Windenergieanlagen oder anderen technischen Quellen tieffrequenten Schalls auftretenden Pegel sind von solchen Wirkungseffekten jedoch sehr weit entfernt. Verglichen mit anderen Quellen, z. B. Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen, ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering.
Infraschall oberhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen kann zu Störungen und Belästigungen führen und ist unzulässig. Liegen die Pegel des Infraschalls unterhalb der Wahrnehmungsschwelle, sind Belästigungseffekte nicht zu erwarten. Für sonstige Effekte, über die gelegentlich berichtet wird, gibt es bislang keine abgesicherten wissenschaftlichen Belege.
Mit zunehmender Entfernung nimmt der Infraschall an Stärke ab. Messungen – wie beispielsweise von der LUBW im Projekt „Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen“ – zeigen, dass die Wahrnehmungsschwelle bereits in der Umgebung von Windenergieanlagen unterschritten wird.
Halten Windenergieanlagen die für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abstände ein, ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschallpegel sehr weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten.
Immissionsrichtwerte für Beschattungsdauer
Von einer erheblichen Belästigung ist auszugehen, wenn der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten ist. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten pro Tag. Der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer beträgt 30 Stunden pro Jahr. Dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Bei einer Überschreitung eines dieser Werte müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt.
Oft wird der Schattenwurf auch mit dem Diskoeffekt verwechselt. Dieser entsteht durch Lichtreflexionen auf den Rotorblättern in den „Regenbogenfarben“. Aufgrund der heutzutage üblichen, matten Beschichtung der Windenergieanlagen spielt der Diskoeffekt praktisch keine Rolle mehr.
Durch zahlreiche Rauchmelder und Temperaturfühler wird die Anlage permanent überwacht und bei Störungen automatisch abgeschaltet. Auch Schäden durch Blitzschlag können durch ein integriertes Blitzschutzkonzept weitestgehend vermieden werden. Ein Brand einer modernen Windenergieanlage ist folglich sehr selten.
Bei den selten auftretenden Bränden werden nur die Brände im Turmfuß und im Trafogebäude gelöscht, während die Anlage bei Brand im Turm, in der Gondel und des Rotors aufgrund der großen Höhe kontrolliert abbrennt. In diesem Fall sichert die Feuerwehr die Brandstelle durch einen Schutzabstand von (mindestens) 500 Metern ab. Außerhalb ist eine Gefährdung der Bevölkerung praktisch ausgeschlossen. Die Wald- oder Moorbrandgefahr ist in Baden-Württemberg wegen seiner nachhaltigen Waldbewirtschaftung, der Laub- und Mischwaldanteile, dem stufigen Waldaufbau, aber auch der überwiegend kleinteilig strukturierten Wälder sehr gering.
Alternativ zum Stoppen der Anlage kann eine optionale Heizung im Rotorblatt die Eisbildung verhindern. Dadurch kann auch hier eine Gefährdung von Passanten weitestgehend ausgeschlossen werden. Zusätzlich sind zu Verkehrswegen und Gebäuden aus Gründen der Gefahrenabwehr Abstände einzuhalten. Dabei gelten Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) im Allgemeinen als ausreichend.
Zunächst wird in einem ersten Schritt die Qualifikation der Bewerber überprüft. Hier spielen insbesondere Solvenz sowie die bisherigen Erfahrungen im Bereich der Projektierung eine Rolle. Für die verbleibenden Angebote erfolgen in einem zweiten Schritt die Bewertung der Projektvorbereitung sowie eine fiskalische Bewertung, um eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.
Insgesamt können hierbei 100 Punkte erreicht werden. Auf die Projektvorbereitung entfallen maximal 30 Punkte. Die fiskalische Bewertung geht mit maximal 70 Punkten in die Gesamtbewertung ein. Bei vergleichbaren Angeboten wird entsprechend dem Windenergieerlass solchen Anbieterinnen und Anbieter, die eine Bürgerbeteiligung gewährleisten bzw. zur regionalen und kommunalen Wertschöpfung beitragen, eine Präferenz eingeräumt.
In den windhöffigen Gebieten Deutschlands werden aufgrund vieler Vergleichsanlagen oft gute Ergebnisse durch Betrachtung eines Ertragsindex erzielt. Dort, wo die Vergleichsanlagen in unmittelbarer Nähe aber fehlen – und das dürfte im süddeutschen Raum oft der Fall sein, sind bei der konkreten Anlagenplanung Windmessungen zu empfehlen. Die Messungen sollten in einer Höhe von zwei Dritteln der geplanten Nabenhöhe und über einen möglichst langen Zeitraum (in der Regel 12 Monate) erfolgen.
Bei Analyse und Auswertung sind hohe Erfahrungswerte und große Sorgfalt gefragt. Dies gilt gerade für Standorte im Wald, in der Nähe von Steilstufen im Gelände oder in bergigeren Gebieten, wie sie in Baden-Württemberg oft vorzufinden sind. Bei solchen Standorten ist eine Windmessung dringend anzuraten, wenn nicht stichhaltige Daten von Vergleichsanlagen der unmittelbaren Umgebung vorliegen. Eine Hilfestellung kann die Richtlinie „TR 6 – Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ der Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW) e.V. geben. Es ist zu empfehlen, bei der Begutachtung auf akkreditierte Gutachter zurückzugreifen.
Neben den Anforderungen an die Windmessung sind zur Bestimmung des Energieertrags Verfahren zur Langzeiteinordnung anzuwenden, sofern keine langjährige Datengrundlage einer Windmessung oder einer Vergleichs-Windenergieanlage vorliegt. Die Verknüpfung der Messung (1 Jahr) zum Langzeitbezug ist notwendig, um den Energieertrag der geplanten Anlagen über die Laufzeit von 20 Jahren zu ermitteln.
Mit freundlicher Genehmigung des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Diese und weitere Informationen finden Sie im Original auf der Website des Ministeriums.